Mängelrüge durch den Besteller und Behebung von Baumängeln
Mängelrügen sind unangenehm und haben einen grossen Zeitaufwand und Ärger zur Folge. Die wichtigsten Infos dazu hier auf Bauszene.ch.
Mängelrügen sind unangenehm und haben einen grossen Zeitaufwand und Ärger zur Folge. Die wichtigsten Infos dazu hier auf Bauszene.ch.
Wer ein Haus baut, muss keine Mängel dulden. Mit einer Mängelrüge kann der Bauherr die Behebung des Fehlers, eine preisliche Minderung oder – im schlimmsten Fall – die Rücknahme des Objekts verlangen. Eine Mängelrüge ist nicht nur gegenüber den ausführenden Unternehmen möglich, sondern auch gegen Architekten und Ingenieure. Liegt ein Planungsfehler vor, muss dieser also nicht akzeptiert werden.
Doch Achtung: Wie jeder andere Mangel auch muss dieser sofort nach der Entdeckung gerügt werden. Geschieht dies zu spät, kommt der Planer möglicherweise mit einem blauen Auge davon. Ein Beispiel dafür ist die «Sennhof-Affäre» in Winterthur, die bis vors Bundesgericht gelangte:
Die Stadt Winterthur kündigt daraufhin die Zusammenarbeit mit Ingenieur A fristlos. Zudem reicht sie Klage ein. Ingenieur A verklagt hingegen seinerseits die Stadt Winterthur betreffend Honorar sowie Anwalts- und Expertisekosten. Das Handelsgericht weist jedoch die Klagen beider Partien ab. Die Begründung: Die Rüge der Planungsfehler sei nicht rechtzeitig erfolgt, weshalb die Mängel als stillschweigend genehmigt gelten. Was nicht bedeutet, dass die Fehler nicht begangen wurden.
Die Stadt Winterthur wendet sich daraufhin ans Bundesgericht, welches die Klage aber ebenfalls ablehnt. Denn: Nach gängiger Praxis müssen Mängel innert drei bis sieben Tagen nach Entdeckung gerügt werden. Die Verantwortlichen der Stadt Winterthur haben diese Frist nicht eingehalten. Deshalb bleibt ihnen ein Verlust von rund 3 Millionen Franken.