Mängelrüge durch den Besteller und Behebung von Baumängeln

Vorgehen nach OR (ohne Norm SIA 118)

Ein Mangel eines Bauwerks wird definiert als Abweichung des abgelieferten Werks vom Vertrag. Der Mangel muss bereits bei der Ablieferung des Werks bestanden haben. Wenn SIA 118 nicht vereinbart worden ist, dann gilt unabhängig davon ob dies schriftlich festgehalten worden ist, die Regelung gemäss Art. 363-379 OR.

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Prüfung bei Ablieferung

Demnach hat der Besteller (Bauherr) das Werk nach der Ablieferung zu überprüfen und gegebenenfalls Mängel zu rügen (Art. 367 Abs. 1 OR). Diese Prüfungs- und Rügelast des Bestellers entsteht erst mit der Ablieferung, d. h. der formellen Übergabe des fertigen Werks (BGE 94 11164).

Der Besteller ist also verpflichtet, das Werk und die korrekte Ausführung der Arbeiten bei der Übergabe zu prüfen.

Der Besteller hat eine unverzügliche Mängelrügepflicht bei allfälligen offenen sowie erkennbaren Mängeln und mit der Entdeckung auch bei versteckten Mängeln (d. h. bei ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbare Mängel). Als Faustregel gilt nach der Rechtsprechung, dass in Fällen, wo keine Besonderheiten bestehen, innert 8 Tagen die Mängelrüge nach Entdeckung erhoben sein muss (in Einzelfällen mit besonderen Umständen gelten auch längere Mängelrügefristen). Mängel, die nach und nach zu Tage treten, gelten erst dann als entdeckt, wenn der Besteller ihre Bedeutung und Tragweite erfassen kann (BGE 118 11142; 107 11172 if., 176). Als entdeckt gilt der Mangel erst mit der zweifelsfreien Feststellung. Die Beweislast für die rechtzeitige Mängelrüge trägt der Besteller (BGE 11811142, 147; 107 11172, 176), sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Wer also Mängel geltend macht, muss den Mangel beweisen (Art. 8 ZGB).

Mängelrüge durch den Besteller und Behebung von Baumängeln

Mängelrüge

Die Mängelrüge kann formfrei erhoben werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich für den Besteller einzig Telefax oder Einschreibebrief.

Der Besteller muss den Mangel substantiiert behaupten, d. h. entsprechende Tatsachen vortragen, die eine Nachprüfung durch den Unternehmer (Handwerker) ermöglichen.

Eine korrekte Mängelrüge beinhaltet folgende Elemente:

a) eine genaue Beschreibung des Mangels.

Die allgemeine Feststellung, das Werk sei mangelhaft, genügt also nicht. Es genügt ebenfalls nicht, dass der Besteller sagt oder schreibt: «Ich erhebe Mängelrüge».

Sodann beinhaltet eine korrekte Mängelrüge

b) die Feststellung, dass das Werk nicht vertragskonform sei und

c), dass man den Unternehmer für diesen Mangel haftbar mache. Schliesslich ist

d) eine realistische Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 368 OR).

Bei fehlender oder verspäteter Mängelrüge des Bestellers gilt das Werk als genehmigt (Art. 370 Abs. 2 und 3 OR). Der Unternehmer wird frei. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln durch den Unternehmer besteht die Genehmigungsfiktion nicht (Art. 370 Abs. 1 OR). Treten die Mängel erst später zutage (verdeckte Mängel), so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, ansonsten die Mängelrechte verwirken.