Schlagwortarchiv für: Urheberrecht

Vier Gesetzte greifen im Bereich des geistigen Eigentums beim Bauen. Dies sind das Urheberrecht, das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Bundesgesetz über den Schutz von Design sowie das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Trotzdem ist es sehr schwierig, ein Bauobjekt in seiner Einmaligkeit zu schützen. Denn: Blosse handwerkliche Arbeit ist nicht geschützt.

In Artikel 2 des Urheberrechts steht:

«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben, dazu gehören insbesondere Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen und Werke der Baukunst.»

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass es für Bauten allerdings grosse Individualität braucht, damit diese geschützt werden können.

So gibt es beispielsweise für eine Bau-Idee inkl. Testplanungen, Konzept, Ideenwettbewerb und Einordnung keinen Schutz.

Denn aus gesetzlicher Sicht stellt eine Idee kein Werk dar.

Auch das die Endergebnis dürfte nur schwerlich zu schützen sein. Dies, weil die Nutzungsinteressen des Eigentümers in der Regel über der Werkintegrität stehen. Daher sind einzig konkrete Pläne geschützt und dürfen ohne Einverständnis des Urhebers weder genutzt noch verändert werden. Der Schutz wird aber oftmals vertraglich wegbedungen. Unklar ist derzeit, ob der Verzicht auf die Urheberrechte auch den Verzicht auf eine Eintragung im und Schutz durch das Designregister mit sich zieht.

Das Schweizer Gesetz sieht zudem nur natürliche Personen, die ein Werk geschaffen haben, als Urheber vor. Dies führt zu Problemen, wenn das Gebäude das Ergebnis der Arbeit von einer juristischen Person (einer Firma) oder von einem Team von verschiedenen Planern ist. Und dies ist heute eher Regel als Ausnahme. Im Falle des Unternehmens ist das Urheberrechtsverhältnis im Einzelarbeitsvertrag mit den Angestellten zu regeln. Bei der Teamarbeit steht den Beteiligten das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Damit darf das Werk nur mit Zustimmung aller verwendet werden, was ziemlich kompliziert sein kann.

Urheberrecht vertraglich regeln!

Was bedeutet dies alles nun für den Bauherrn? Greift durch eine besonders individuelle Leistung des Architekten das Urheberrecht, so stehen dem «Baukünstler» gewisse Rechte am Werk zu. Dabei geht es um Persönlichkeitsrechte sowie um vermögensrechtliche Ansprüche. Werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt folgende Ausgangslage: Der Bauherr darf die Leistung des Architekten während der Bauphase nutzen. Er darf seine Immobile also nach dessen Plänen erstellen. Es ist aber nicht erlaubt, die Pläne durch einen Dritten weiterbearbeiten oder ändern zu lassen. Nach Fertigstellung des Objekts steht es dem Bauherrn allerdings frei, das Bauwerk nach seinen Bedürfnissen zu verändern. Der Architekt kann sich dagegen nur schwer wehren und zwar nur dann, wenn die geplanten Veränderungen an seinem Werk eine persönlichkeitsverletzende Entstellung zur Folge hätte. Diesem Einspruch wurde aber vor Bundesgericht bisher noch nie stattgegeben.
Für die Praxis ist zu empfehlen, die Urheberrechte klar und umfassend vertraglich zu regeln. Dazu gehören u.a. die Rechte an vom Architekten erstellten Plänen und Modellen, die Bedingungen für Nachbau und Veränderung des Bauwerks sowie die Rechtsfolgen im Falle des Zuwiderhandelns. Für den Bauherr ist am nützlichsten, wenn die Urheberrechte vertraglich wegbedungen werden können. Denn somit kann er frei über sein Objekt und die dazugehörigen Pläne verfügen.