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Gesetzliche Garantie für Arbeiten

Die gesetzliche Garantie für Arbeiten wurde von einem auf zwei Jahre verdoppelt.

Am 1. Januar eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die für Konsumentinnen und Konsumenten wesentliche Vorteile bringt. Die gesetzliche Garantie für Arbeiten, die ein Unternehmen nach den Wünschen des Bestellers ausführt, wurde von einem auf zwei Jahre verdoppelt. Wer etwas bestellt, kann neu also während zweier Jahre geltend machen, das Ergebnis der Arbeit  sei mangelhaft.

Gegenstand eines Werkvertrags kann zum Beispiel sein: die Reparatur eines Autos, das Anfertigen eines Massanzugs, das Fotografieren einer Hochzeitsgesellschaft, das Reinigen eines Teppichs oder das Gestalten eines Prospekts. Wie der Verkäufer beim Kaufvertrag muss der Unternehmer beim Werkvertrag ab sofort für alle Mängel einstehen, die sich innerhalb von zwei Jahren seit der Abnahme zeigen und die der Kunde sofort beanstandet.

Fünfjähriger Schutz

Noch erfreulicher für Konsumenten: Bei unbeweglichen Werken, also jenen, die fest mit dem Erdboden verbunden sind, kommen sie neuerdings sogar in den Genuss eines fünfjährigen Schutzes. Bisher galt die 5-Jahres-Frist nur für unbewegliche Bauwerke, also vor allem für Gebäude. Rechtsprofessor Hubert Stöckli von der Universität Freiburg sieht im Wechsel vom unbeweglichen Bauwerk zum unbeweglichen Werk «eine massive Ausweitung der fünfjährigen Frist». Er nennt Beispiele unbeweglicher Werke, die neu der fünfjährigen Frist unterliegen:

  • Gartengestaltung und -bepflanzung
  • Verlegen von Rollrasen
  • Schneiden von Bäumen
  • Ausheben von Gräben
  • Anstreichen von Wänden
  • Renovieren von Gebäuden
  • Einbau von Alarmanlagen
  • Montage von Reklameschildern an Gebäuden
  • Entkalken von mit dem Erdboden fest verbundenen Boilern
  • Konstruktion und Bau von Maschinen oder Turbinen, die fix mit dem Boden verbunden werden.

Neue Frist gilt rückwirkend

Für all diese Arbeiten haften Handwerksbetriebe, Bau- und Gartenbaufirmen ab sofort fünfmal so lang wie bisher. Vielen ist das noch gar nicht bewusst, wie eine TA-Umfrage bei betroffenen Firmen und Verbänden Mitte Dezember ergab. Bei den angefragten KMU war die Neuerung durchs Band unbekannt. Und auch der Gärtnerverband Jardin Suisse konnte sich nicht zur Frage äussern, was die längere Frist für seine Mitglieder bedeute. Man sei daran, die Frage von einem Rechtsanwalt klären zu lassen, und werde die Branche dann informieren.
Viel Zeit bleibt nicht, denn die fünfjährige Frist gilt nicht nur für Arbeiten, die ab diesem Jahr ausgeführt werden, sondern auch für alle im Jahr 2012 abgeschlossenen Arbeiten. «Immer dann, wenn die alte, einjährige Frist beim Jahreswechsel noch lief, wurde sie automatisch durch die 5-Jahres-Frist ersetzt», erklärt der Berner Professor für Privatrecht Frédéric Krauskopf. Die bis Ende 2012 verstrichene Zeit sei dabei anzurechnen. Konkret: Hat jemand letztes Jahr seinen Garten neu gestalten lassen und die Arbeiten zum 16. Juni 2012 abgenommen, kann er noch bis am 16. Juni 2017 Ansprüche stellen, falls Mängel auftauchen.

«Bruch mit Tradition»

Über die Rückwirkung der neuen Regeln wurde im Parlament ebenso wenig diskutiert wie über den Wechsel vom unbeweglichen Bauwerk zum unbeweglichen Werk. Fachleute vermuten, dass den meisten National- und Ständeräten die Folgen ihrer Beschlüsse gar nicht ­bewusst waren. Darauf deuten auch die Voten mehrerer Parlamentarier hin.
Einem der besten Kenner der Materie, dem emeritierten Professor Peter Gauch, missfällt die diskussionslose Änderung. Immerhin gehe es beim Wechsel vom unbeweglichen Bauwerk zum unbeweglichen Werk um «einen Bruch mit einer über hundert Jahre ­alten Tradition». Der fragliche Artikel im Obligationenrecht datiert aus dem Jahr 1911.

Das gilt für Unternehmen

Die neue zweijährige Garantiefrist gilt auch für Firmen, Gewerbetreibende, Kleinbetriebe, Selbständige und Landwirtschaftsbetriebe. Sie können sie in Verträgen aber verkürzen.
Werkunternehmer profitieren neu von einer fünfjährigen Gewährleistung, wenn sie etwas in ein unbewegliches Werk eingebaut haben, was sich als mangelhaft erweist. Ein Beispiel: Eingebaute Fenster sind zwei Jahre nach der Montage undicht. Gegenüber dem Kunden haftet der Fensterbauer fünf Jahre, konnte bisher aber beim Lieferanten der mangelhaften Fenster nur während eines Jahres reklamieren. Diese Frist beträgt nun fünf Jahre, allerdings unter drei Voraussetzungen:

Die Sache oder das Werk muss

  • in ein unbewegliches Werk integriert worden sein,
  • bestimmungsgemäss ein­gebaut worden sein und
  • den Mangel am unbeweglichen Werk mindestens mitverursacht haben.