Pläne in Papier- oder Digitalform

Das Urheberrecht beinhaltet das Recht für den Planer zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Das Thema wurde auf diesen Seiten behandelt. Ausgeklammert wurde dabei die Frage, ob bei einer Pflicht, die Pläne zu liefern, diese digital sein müssen, oder ob sich der Auftraggeber mit Plänen aus Papier zufriedengeben muss.

Wenn der Architekt ausdrücklich mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragt wird, muss er die ausgearbeiteten Pläne liefern.

Die Betrauung des Architekten mit einer derartigen Aufgabe wird von der Lehre als Werkvertrag definiert, der Architekt schuldet einen Erfolg. In vorliegender Konstellation lässt der Architekt dem Auftraggeber die Pläne in Papierform zustellen, der Auftraggeber vertritt aber die Meinung, dass er sie in Digitalform zur Verfügung stellen muss, was deren Verwendung vereinfachen würde. Aus diesem Grund weigert er sich, das vom Architekten in Rechnung gestellte Honorar zu begleichen.

Die Bestimmungen über den Werkvertrag sind im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 363 ff. OR) festgehalten. Die Frage der Form von Plänen wird dort aber nicht geregelt. Auch die Überprüfung der Bestimmungen vom Allgemeinen Teil des Obligationenrechtes leistet keine Hilfe, wie auch die Artikel des Urheberrechtsgesetzes (URG).

Behilflich sind somit nur die Vertragsgrundlagen.

In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage über den Stellungswert der Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten SIA 102 auf, deren Bestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet, dass sie zur Anwendung kommen, wenn sie von den Parteien vereinbart werden. Ziffer 1.6.3 der SIA-Norm sieht vor, dass der Auftraggeber berechtigt ist, von den Arbeitsergebnissen, zu deren Herstellung sich der Architekt verpflichtet hat, Kopien erstellen zu lassen, dies unter Ersatz der entsprechenden Auslagen.

Aus diesem Artikel geht hervor, dass der Auftraggeber Recht auf Kopien der Arbeitsergebnisse des Architekten hat.

Über die Form der Pläne setzt aber auch die SIA 102 keine besondere Bedingung fest. Wichtig ist, dass die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck verwendet werden können, wie Ziffer 1.6.4 der SIA 102 vorsieht, wenn das Architektenhonorar bezahlt wurde. Dass die Verwendung der Arbeitsergebnisse für die Herstellung eines Bauwerks beispielsweise keine Pläne in digitaler Form voraussetzt, ist notorisch.

Aus den obigen Überlegungen geht hervor, dass Pläne in digitaler Form erst geschuldet werden, wenn eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

Wenn eine solche nicht vorliegt, schuldet der Architekt die Pläne nur in Papierform. In diesem Sinne hat im Übrigen auch das Bundesgericht letztes Jahr im Rahmen eines Urteils entschieden.

Es ist somit empfehlenswert, die Frage der Pläne in digitaler Form beim Abschluss des Vertrages zu thematisieren und entsprechend zu regeln. Damit können sich Architekten und Auftraggeber viel Ärger und Zeit sparen, was bekanntlich auch Geld spart.