Urheberrecht: Leibwächter des Planers

,

Planer sind heute in zunehmendem Ausmass dem Auftraggeber ausgeliefert. Eine umso wichtigere Rolle spielt das Urheberrecht. Es ist der billigste und wirkungsvollste Leibwächter der Planer.

Werke der Baukunst sind vom Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) als geistige Schöpfungen individueller Natur unabhängig von ihrem Wert und Zweck geschützt. Der Schutz entsteht durch die Schaffung eines Werks, ohne dass weitere Handlungen durch den Urheber oder Dritte, zum Beispiel Eintragungen oder Anmeldungen, notwendig sind.

Für den Individualitätsnachweis genügt bei Bauwerken ein geringer Grad klar ersichtlicher, selbstständiger Entwurfsarbeit.

Was aber bewirkt der Urheberrechtsschutz? Sein wichtigster Nutzen für den Urheber ist die Ermächtigung, über die Verwendung seines Werks bestimmen zu können. Nur der Urheber allein ist befugt, das geplante Bauwerk herzustellen beziehungsweise herstellen zu lassen.

Der Urheber kann sich aber auch gegen die Entstellung seines Werks zur Wehr setzen, wenn diese sein Ansehen oder seine Ehre beeinträchtigt.

Je eigenständiger ein Werk ist und je mehr es durch die Hand des Planers geprägt ist, desto leichter kann eine Entstellung als rufschädigend eingestuft werden.

Tendenz zur Abtretung des Urheberrechts

Aus den heute (noch) geltenden gesetzlichen Grundlagen geht hervor, dass das Urheberrecht anerkannt ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind aber nicht zwingend. Vertraglich dürfen die Beteiligten immer davon abweichen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt die Freiheit der beteiligten Parteien voraus, sich zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten.

Gerade im Bereich des Urheberrechts kann leider seit einer Weile nicht mehr von einer freien Wahl seitens der Planer gesprochen werden, da sie immer öfter regelrecht zur Abtretung von Urheberrechten gedrängt werden. Dies geschieht meistens schon zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Wettbewerb oder der Abgabe eines Angebots in einem Vergabeverfahren.

Des Öfteren geschieht diese Abtretung seitens der Planer nicht mal bewusst, sondern nur dank Klauseln, die manchmal in umfangreichen Texten untergehen, oder falls sichtbar, so ausschweifend formuliert sind, dass deren Tragweite ohne juristische Hilfe kaum zu erfassen ist (Dass oft die öffentliche Hand dabei eine Vorreiterrolle spielt, dürfte inzwischen offenkundig sein).

Doch trotz der offenkundigen Nachteile werden derartige Klauseln immer häufiger von den Planern auch willentlich akzeptiert. Anhand von zahlreichen Beispielen wird ihnen aufzeigt, dass die unentgeltliche Abtretung oder die Beschränkung der Urheberrechte zum Normalfall geworden ist: «Alle machen das.»

Zudem wird oft und gern verkündet, dass Urheberrechtsprozesse kostspielig und chancenlos seien. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass gerade dank des Urheberrechts mühsame Prozesse verhindert werden können, zum Beispiel, wenn offene Honorare für ein gut geplantes Projekt einzufordern sind, das einem Dritten zur Ausführung weitergeleitet wurde.

Auch leistet das vermeintliche Damoklesschwert des Urheberrechts letztlich einen Beitrag zu einem gut gestalteten Lebensraum, zum Beispiel indem gewisse Projektbeeinträchtigungen häufig in letzter Minute abgewendet werden können.

Kostenloser und umgehender Schutz

Ein Beispiel für die obigen Ausführungen drängt sich auf:

  1. Ein Bauherr beauftragt einen renommierten Architekten mit dem Bau eines Mehrfamilienhauses.
  2. Beim Vorliegen der Pläne entzieht er ihm den Auftrag, um das Projekt durch ein Generalunternehmen ausführen zu lassen.
  3. Die Leistungen des Architekten will er mit 50’000 Fr. abgelten, dies obwohl er ihm gemäss Vertrag mehr als 180’000 Fr. schuldet.
  4. Der Planer macht sein Urheberrecht geltend («ohne Bezahlung der Honorare keine Benützung der Arbeitsergebnisse») und droht mit Rechtsschritten.
  5. Der Auftraggeber zeigt keine Einsicht, sondern will das Projekt sogar durch das Generalunternehmen ändern lassen, was der Architekt als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte einstuft und dementsprechend rügt.
  6. Der Architekt reicht schliesslich eine einseitige Eingabe beim Friedensrichter ein.
  7. Eine zweistündige Verhandlung findet statt, die aber zu keiner Einigung führt.
  8. Der Bauherr will nur 90’000 Fr. überweisen.
  9. Die Geschichte endet schlussendlich Monate später mit der Auszahlung von insgesamt 160’000 Fr. an den Architekten, dessen Projekt weder ausgeführt geschweigedenn benützt wird.

In diesem Fall war der Verhandlungsausgang auf die Reaktion der Bank des Bauherren zurückzuführen, die das finanzielle Risiko eines Urheberrechtsprozesses als hoch einstufte und die Voraussetzungen für die Finanzierung des Bauvorhabens als nicht mehr gegeben betrachtete, solange die Streitigkeit mit dem Architekten nicht beigelegt werden kann.

Ohne den Urheberrechtsschutz wäre der Architekt nie mit so wenig Aufwand zu seinem Honorar gekommen.

Keine Alternativen

Dass nicht alle Fälle so gelöst werden können, mag zutreffend sein. Andererseits könnte die Frage auch so formuliert werden: Besteht eine Alternative zum Urheberrecht? Hat der Planer andere Wahlmöglichkeiten? Die Antwort lautet ganz klar: Nein.

Das Urheberrecht entsteht kostenlos und per sofort und kann zur Not ohne Aufwand als Schutzmittel benützt werden, um Auftraggeber zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten zu bewegen, und sie zu einem vernünftigen Vergleich zu motivieren.

Der SIA ist sich der Bedeutung des Urheberrechts bewusst, und wird dafür besorgt sein, dass der einzige «Leibwächter der Planer», nämlich das Urheberrecht, nicht ohne freiwillige Zustimmung der Planenden ausser Gefecht gesetzt wird.

Quelle sia.ch