Regeln der Baukunde

,

Bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens stellt sich immer wieder die Frage nach der Sorgfaltspflicht für die Beteiligten. Die dem Unternehmer bzw. dem Planer auferlegte Sorgfalt kann durch die zur Zeit der Vertragsabwicklung anerkannten Regeln der Technik mitbestimmt sein.

Wenn für die Ausführung des geschuldeten Werkes anerkannte Regeln der Technik wie beispielsweise,

  • solche über die Fundierung eines Bauwerkes,
  • über die Konstruktion,
  • über die Materialverwendung oder
  • über Sicherungsmassnahmen existieren,

so muss sich der betreffende Beteiligte daran halten.

  1. Als anerkannt gelten technische Regeln, wenn sie von der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt wurden, feststehen und sich nach einer klaren Mehrheitsmeinung der fachkompetenten Anwender in der Praxis bewährt haben.
  2. In diesem Zusammenhang ist auf den Unterschied zwischen dem Stand der Technik und anerkannten Regeln hinzuweisen. Regeln der Technik, die zwar dem neuesten Stand entsprechen, sich in der Praxis aber noch nicht bewährt haben, sind nicht anerkannt.
  3. Die technischen Normen des SIA können, müssen aber nicht anerkannte Regeln der Technik enthalten. Da sie meistens unter Mitwirkung führender Fachleute ausgearbeitet wurden, wird jedoch grundsätzlich vermutet, dass sie in ihrem Anwendungsbereich anerkannte Regeln der Technik sind.

Gemäss SIA sind Normen anerkannte Regeln der Baukunde, welche von Gesetzes wegen zu beachten sind.

Grenzen der Übergangsfristen

Aus praktischen Gründen sind für die meisten technischen Normen Übergangsfristen vorgesehen. Die Betroffenen benötigen Zeit, um die neuen Normen zur Kenntnis zu nehmen und sich damit vertraut zu machen. Bereits angelaufene Projekte sollen mit den zu diesem Zeitpunkt bekannten Vorschriften abgewickelt werden können.

Auch der Gesetzgeber bedient sich des Öfteren dieses Instrumentes.

  • Wenn eine neue Norm des SIA von der Zentralkommission für Normen und Ordnungen (ZNO) genehmigt und in Kraft gesetzt wird und diese Norm anerkannte Regel der Baukunde ist, dann kann die Festsetzung einer Übergangsfrist problematisch oder sogar irreführend sein, falls der Benützer mit dem Normensystem des SIA nicht vertraut ist.
  • Wenn für die Ausführung des geschuldeten Werkes anerkannte Regeln der Technik existieren, dann müssen die Betroffenen sie von Gesetzes wegen einhalten.

Der SIA ist nicht zuständig, um festzulegen, ab wann eine neue Norm bzw. eine anerkannte Regel der Technik von Gesetzes wegen einzuhalten ist.

Falls eine neue Norm keine anerkannte Regel der Baukunde ist, dann könnte die Problematik differenzierter betrachtet werden. Jedoch darf nicht vergessen werden, dass für die technischen Normen des SIA die Vermutung gilt, dass sie anerkannte Regeln der Technik sind. Die Übergangsfrist kann somit grundsätzlich nur vertraglich verbindlich sein. Sie betrifft die Parteien untereinander und nicht beispielsweise die für eine Baubewilligung zuständigen Instanzen.

Anwendung von Vertragsnormen

Vertragsnormen regeln Vertragsverhältnisse und besondere Verfahren im Bauwesen. Paradebeispiele sind die Norm SIA 118. Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten und die Ordnungen für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten (LHO). Ordnungen sind vom SIA in paritätischen Gremien entwickelte und festgelegte allgemeine Geschäftsbedingungen.

Sie sind als Hilfsmittel für die Beteiligten zu verstehen, die teilweise komplexe Situationen klar und einfach regeln.

Über die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen entscheiden nur die Vertragsparteien, indem sie deren Verbindlichkeit in den vertraglichen Grundlagen festhalten. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag kommen die Vertragsnormen grundsätzlich nicht zur Anwendung. Dennoch können sie die Gerichte als Auslegungshilfe beispielsweise zur Ermittlung der in der Branche herrschenden Bräuche beiziehen.

Regeln der Baukunde in Merkblättern

Die so genannten Merkblätter sind im Normensystem des SIA zwar tiefer eingestuft als Normen. Es kann jedoch durchaus möglich sein, dass ein Merkblatt anerkannte Regeln der Baukunde enthält, die von Gesetzes wegen einzuhalten sind. In einem solchen Fall erlangt das Merkblatt einen starken praktischen und juristischen Stellenwert. Möglich ist es auch, dass in einem gewissen Bereich keine ausser die in einem SIA-Merkblatt enthaltenen Regeln aufzufinden sind.

In einer solchen Konstellation wird das Gericht voraussichtlich auf die einzigen vorhandenen Informationen und Regelungen abstellen, nämlich jene, die im Merkblatt festgehalten sind.

Übrige Publikationen des SIA

Der SIA veröffentlicht neben Normen, Ordnungen und Merkblättern wietere Publikationen. Auch diese können anerkannte Regeln der Baukunde enthalten. Wenn dies zutrifft, dann erlangen diese Publikationen juristische Bedeutung mit den entsprechenden Folgen.

Anerkannte Regeln der Baukunde verbindlich

Die technischen Normen des SIA müssen von den Beteiligten grundsätzlich eingehalten werden, auch wenn deren Anwendung vertraglich nicht vereinbart wurde.

Bedingung ist, dass diese Normen anerkannte Regeln der Technik sind, was meis-tens zutrifft. Die Vertragsnormen werden grundsätzlich durch Vereinbarung zwischen den Parteien gültig. Dennoch können sie als Auslegungshilfe, beispielsweise zur Ermittlung der in der Branche üblichen Gepflogenheiten, beigezogen werden. Merkblätter und andere Publikationen können neben der vertraglichen Vereinbarung eine wichtige Rolle spielen, falls sie anerkannte Regeln der Baukunde enthalten, die von Gesetzes wegen einzuhalten sind oder einen gewissen Bereich regeln, in welchem keine anderen Regelungen vorhanden sind. Ihr Beizug als Auslegungshilfe ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen.

Quelle: sia.ch