Kostenüberschreitung Bauherr nicht machtlos

,

Planer zur Kasse gebeten. Kostenüberschreitungen sind das Schreckgespenst der Bauherrschaft und können auch manchem seriösen Planer Kopfzerbrechen bereiten. Wer seiner Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommt, kann, wie ein Bundesgerichtsentscheid zeigt, ganz schön zur Kasse gebeten werden.

Im Jahr 2009 entschied das Bundesgericht, dass der Beauftragte A sämtliche Baukosten übernehmen muss, die seine ungefähre Kostenschätzung übersteigen. Der Bauherr B hatte den Generalunternehmer und Anbieter von Architekturleistungen A mit den Architekturarbeiten für die Realisierung eines Gewerbehauses betraut. Anfang 1994 unterbreitete A dem Bauherrn das Baueingabeprojekt sowie eine ungefähre Kostenschätzung über 1 695 000 Franken. Aber bereits zu Beginn der Bauarbeiten stellte A fest, dass die Kosten erheblich höher ausfallen würden.

Trotzdem unterbreitete A einen ersten Kostenvoranschlag von Fr. 1 936 272.05 erst drei Monate nach Baubeginn. Die Bauabrechnung vom Mai 1996 wies schliesslich Kosten von Fr. 2 020 681.45 aus. Schliesslich reichte der Bauherr gegen A eine Schadenersatzklage für den Betrag von Fr. 325 681.45ein.

Im Entscheid 4C.424/2004/lma behandelt das Bundesgericht die Haftung des Beauftragten A für die Überschreitung des Kostenvoranschlags im Rahmen der Planung und Realisierung des Bauprojekts sowie die juristische Bedeutung derVertragsklausel über die Genauigkeit der Information über die Baukosten.

Auch ungefähre Kostenschätzung ist bindend

Der Beauftragte haftet gegenüber dem Bauherrn für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts.

Er hat die Kostenberechnung sorgfältig zu erstellen und die Baukosten ständig darauf zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten.

Der Beauftragte kann wegen Vertragsbruchs haftbar gemacht werden, wenn die vorgesehenen Kosten durch Ungenauigkeiten im Voranschlag oder wegen mangelnder Kostenüberwachung während der Bauausführung überschritten werden. Zu ersetzen ist dabei der Vertrauensschaden, den der Bauherr erlitten hat, weil er auf die Verlässlichkeit der Kosteninformationen vertraute, nicht um deren Unrichtigkeit wusste und dementsprechend seine Entscheidungen getroffen hat. Im vorliegenden Fall durfte Bauherr B auf die approximative Kostenschätzung vertrauen und sie zur Grundlage für den Entscheid über die Realisierung des Bauvorhabens machen, weil A über die Ungenauigkeit dieser Kosteninformation von 1 695 000 Franken schwieg.

Schweigen kostet

Weil A den Bauherrn nicht besonders über den Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation orientierte, wie es seine vertragliche Pflicht gewesen wäre, hat er kein Recht auf eine Toleranz von plus 10 Prozent zur Kostenschätzung, wie dies die Ordnung SIA 102, ein Bestandteil des Vertrags, vorsieht. Zudem wusste er, dass B mit dem Bauvorhaben an seine finanziellen Grenzen gegangen war. Auch wenn wie im vorliegenden Fall keine Toleranzgrenze von 10 Prozent zu berücksichtigen ist, entspricht der Vertrauensschaden nicht ohne weiteres dem gesamten, die Kostenprognose des Architekten übersteigenden Betrag.

Ein Ersatzanspruch entfällt zunächst mangels Vertrauensschadens, soweit A beweist, dass B auch gebaut hätte, wenn ihm die Unrichtigkeit des Voranschlags bewusst gewesen wäre. B ist nur soweit geschädigt, als ihm Mehrkosten entstanden sind, die er durch alternatives Verhalten hätte vermeiden können und wahrscheinlich bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung vermieden hätte. Im vorliegenden Fall hat die verspätete Übergabe des Kostenvoranschlags in einem Moment, in dem keine Änderung des Projekts mehr möglich war, dem Bauherrn verunmöglicht, die Baukosten zu reduzieren.

Mehrkosten ohne Gegenwert

Der Vertrauensschaden besteht vorliegend in der Differenz zwischen dem objektiven Wert des Bauwerks und dessen subjektivem Nutzen für den Bauherrn. Es gibt aber keinen subjektiven Nutzen, wenn der aufgedrängte Mehrwert für den Bauherrn nutzlos ist oder die Investition gar seine wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigt. Im vorliegenden Fall konnte B zeigen, dass er nur mit richtigen Informationen in der Anfangsphase des Projekts einen günstigeren Bau ohne Kostenüberschreitung hätte realisieren können oder von der Realisierung abgesehen hätte.

Die Feststellung, dass beim realisierten Bauwerk ein Mehrwert fehlt, der über den Wert der Kostenschätzung hinausgeht, hat das Bundesgericht dazu bewogen, den Beauftragten für die gesamte Differenz zwischen den effektiv verrechneten Kosten und der Kostenschätzung haftbar zu machen. Dieser Betrag geht vollumfänglich zu Lasten von A.

Quelle SIA