Absturzsicherung: sicher ist sicherer

Wenn Sicherheitseinrichtungen wie Geländer und Brüstungen, Zäune und Hecken das Gesamtbild beeinträchtigen oder die Sicht behindern, verzichten Bauherrschaften und Architekten gerne darauf. Doch eines steht fest: Das Gesetz macht den Gebäudeeigentümer für Unfälle haftbar. Nebst Kosten und Umtrieben bringen Unfälle Ärger und allenfalls ein gestörtes Verhältnis zur betroffenen Person. Deshalb lohnt es sich, auf sicher zu gehen.

Bauherr B. Esorgt möchte von seinem Wohnzimmer aus die ungehinderte Aussicht geniessen können. Trotzdem plagt ihn das Verantwortungsbewusstsein:

Wer trägt die Schuld, wenn jemand die 45 Grad geneigte Böschung auf der Südseite seines neuen Hauses hinunterrollt und über die bis 2.30 m hohe Stützmauer auf die Strasse hinunterfällt?

Im Prinzip hat zwar niemand auf dem 1.20 m breiten, flachen Streifen längs des Erdgeschosses des Hauses etwas zu suchen, und im Haus werden keine kleinen Kinder wohnen. Sein Architekt G. Wissenhaft möchte ebenfalls aus formalen Überlegungen und um die Aussicht aus dem Erdgeschoss nicht zu beeinträchtigen, auf jegliche Abschrankung verzichten. Er ist zwar der Ansicht, dass die Böschung als nicht begehbar zu betrachten ist und deshalb kein Geländer vorgeschrieben sei. Die Norm SIA 358 Geländer und Brüstungen ist nur bei Hochbauten und deren Zugängen verbindlich. Doch ganz wohl ist ihm bei der Sache auch nicht.

Eigentümer verantwortlich und haftbar

Da der Architekt sicher sein wollte, legte er die Angelegenheit dem Rechtsdienst des SIA vor. Dieser bestätigte ihm, dass grundsätzlich OR Art. 58 den Werkeigentümer verantwortlich (haftbar) macht, wenn durch eine fehlerhafte Anlage oder mangelhaften Unterhalt jemand zu Schaden kommt. Doch sogar ein Bundesgerichtsurteil hielt fest, dass nicht überall, wo Gefahren lauern, ein Geländer oder ein Zaun notwendig sei.

  • Letztlich muss also Bauherr B. Esorgt entscheiden, ob eine Absturzsicherung notwendig ist. Und er muss dabei das Risiko tragen, von einem Gericht für einen Absturz haftbar gemacht zu werden.
  • Architekt G. Wissenhaft sollte auf jeden Fall dokumentieren, wie er den Bauherrn beraten und wie dieser entschieden hat. Damit sichert er sich gegen einen (späteren) Vorwurf ab, der Bauherr habe in Unkenntnis der Risiken entschieden, und dass der Architekt damit der unsorgfältigen Auftragserfüllung bezichtigt würde.

Mit der Geschwindigkeit eines Radfahrers

Gesetzt der Fall, eine Person falle doch über die 2.30 m hohe Stützmauer auf die Strasse hinunter, prallt sie dort mit 12 km/h auf den Boden auf. Dies entspricht immerhin dem Tempo eines gemächlichen Radfahrers.

Schon bei dieser Aufprallgeschwindigkeit ist auf jeden Fall mit Verletzungen zu rechnen.

Und auch wenn das Gelände wie im vorliegenden Fall nicht neben einem Zugang zum Gebäude liegt und als nicht begehbar deklariert ist, so kann es immer sein, dass sich ein Handwerker, Reinigungspersonal oder ein unbeaufsichtigtes Kind dorthin begeben, die Böschung hinunterrollen und abstürzen können. In einem solchen Fall könnte der Eigentümer gemäss OR Art. 58 wegen der ungenügend gesicherten Anlage haftbar gemacht werden.

Deshalb ist es sinnvoll, eine Schutzvorrichtung erstellen zu lassen.

Geländer und Varianten

Bei einem Zugang zum Haus wären gemäss der Norm SIA 358 Geländer und Brüstungen bereits ab einem Meter Absturzhöhe Schutzelemente vorgeschrieben. Wie eine sichere Abschrankung beschaffen sein soll, ist in dieser Norm festgehalten.

  • Am sichersten sind demnach Geländer mit senkrechten Stäben von maximal 12 cm Abstand und von mindestens 1 m Höhe, so dass sie kleine Kinder nicht übersteigen können.
  • Bis zu 1.50 m Absturzhöhe lässt die Norm SIA 358 auch Schutzmassnahmen zu, welche den Zugang zum Rand begehbarer Flächen durch Bepflanzung und dergleichen verhindern.

Architekt G. Wissenhaft kann seinem Bauherrn an Stelle eines Geländers mehrere Varianten von Abschrankungen vorlegen.

  1. Er kann am oberen Ende der Böschung ein Geländer mit senkrechten Stäben oder einen Maschendrahtzaun vorschlagen.
  2. Das Geländer oder den Maschendrahtzaun könnte er auch auf der Stützmauer anbringen oder diese Mauer einen Meter höher bauen.
  3. Am Übergang der Böschung zur Mauer könnte er eine Palisade aus Holzpfählen versetzen oder eine Hecke pflanzen, und bis diese die volle Schutzwirkung entfaltet, einen provisorischen Zaun setzen.
  4. Oder er könnte die Böschung mit Büschen bepflanzen, die eine ausgleitende Person aufhalten würden.

Quelle sia.ch