Rissprotokolle
Grundsätzlich liegen Rissprotokolle im Interesse des Bauherrn, ist er doch gegenüber seinen Nachbarn beweispflichtig.
Im Art. 679 des Zivilgesetzbuches ist geregelt:
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers:
Das heisst, die Bauherrschaft ist dem Nachbarn gegenüber beweispflichtig, dass die von ihm beklagten Schäden, nicht durch ihre Bauarbeiten verursacht wurden.
Die Norm SN 640 312a schlägt folgende Beschreibung vor:
- Feine Risse bis 0.2 mm
- Mittlere Risse 0.2 bis 1.0 mm
- Breite Risse 1.0 bis 3.0 mm
- Klaffende Risse ab 3 mm
Die Norm SN 640 312 a erachtet folgende Rissbreiten als zulässig:
- Hohe ästhetische Anforderungen bis 0.1 mm
- Aussenbauteile umweltbelastet bis 0.2 mm
- Aussenbauteile nicht umweltbelastet bis 0.3 mm
- Innenbauteile bis 0.4 mm
Auszug aus SIA 118
Art. 110
- Der Unternehmer sorgt dafür, dass benachbarte Bauwerke, Anlagen, Leitungen, Grundwasservorkommen und Quellen durch seine Arbeiten nicht beeinträchtigt werden, und gibt hiefür die erforderlichen Weisungen. Er darf sich dabei auf die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Angaben verlassen, hat aber mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Im übrigen gilt Art. 25.
- Festgestellte Schäden (wie z.B. Undichtigkeiten, Korrosionen) meldet er der Bauleitung ohne Verzug.
Art. 111
- Soweit es angezeigt ist, hält der Bauherr auf seine Kosten den Bestand und Zustand fremder Sachen(wie z. B. Grundstücke, Bauten, Verkehrswege, Leitungen, Grundwasser-Vorkommen, Quellen), die im möglichen Einflussbereich der Arbeiten liegen, noch vor deren Beginn zur Beweissicherung fest. Er beschafft sich die erforderlichen Beweismittel.
- Während der Bauzeit beobachtet die Bauleitung Einflüsse und Veränderungen wie Erschütterungen, Lage- und Zustandsänderungen, Veränderungen der Grundwasser und Quellverhältnisse und hält sie durch Messungen fest. Die Messpunkte sowie die Art und den Zeitpunkt der Messungen legt sie im Einvernehmen mit dem Unternehmer fest; sie lädt ihn zu den Zustandsaufnahmen rechtzeitig ein.
- Die Ergebnisse der ersten Aufnahmen, der laufenden Beobachtungen und der periodischen Messungen hält die Bauleitung dem Unternehmer jederzeit zur Verfügung;sie ermöglicht ihm die Kopienahme.
© bauszene.ch, 12.5.2009, überarbeitet 3.2.2023