Abestverdacht wie vorgehen?

Asbest ist seit 30 Jahren verboten in der Schweiz. Das Material findet man entsprechend in vielen älteren Gebäuden. Über 500’000 Tonnen Asbest wurden in unterschiedlichen Bauteilen und Baumaterialien bis 1990 verbaut. So wurden Fassaden- und Dachplatten, Wand- und Bodenbeläge, Plattenkleber und Verputzmaterial sowie unzählige weitere Bauteile und Materialien mit dem krebserregenden Asbest versetzt. In der Schweiz sind bis jetzt mehr als 2000 Menschen an den Folgen von Asbest gestorben.

Solange das Asbestmaterial in den Baustoffen fest gebunden sind, stellt es in den meisten Fällen für die Bewohner kein Problem dar. Schwachgebundener Asbest kann aber z. B. in Isolationsmaterialien vorkommen und bereits beim Berühren Fasern freisetzen an die Umgebung.

Stehen aber Sanierungs- und Umbauarbeiten an, werden die asbesthaltigen Materialen angebohrt, abgespitzt wobei Baustaub mit den Asbestfasern in die Luft gelangt. Werden diese Fasern eingeatmet, können sie zu Krebs führen.

Abestverdach wie vorgehen?

Abestverdach wie vorgehen?

Abestverdach wie vorgehen?

Höhere Gefahr entsteht bei der Bearbeitung

Bei der Planung von Umbau- oder Sanierungsarbeiten müssen die zu bearbeitenden Bauteile auf Asbest untersucht werden.

Die Bauabeitenverordnung sowie die SUVA, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gibt eine Ermittlungspflicht für Unternehmer vor von Asbest bei geplanten Arbeiten vor. Dafür wird von einer spezialisierten Asbestsanierungsfirma eine Materialprobe genommen, welche in einem Prüflabor untersucht wird. Die Werkeigentümerhaftung für Gebäudeeigentümer verpflichtet Massnahmen für die Abwendung von Gefahr für Personen in Gebäuden zu treffen.

Für Wohnräume gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe in der Raumluft. Das BAG empfiehlt, die Belastung längerfristig so gering wie möglich zu halten. Konzentrationen über 1’000 lungengängige Asbestfasern pro Kubikmeter Luft sollen nicht toleriert werden.

Wenn die asbesthaltigen Materialien nicht entfernt sondern z.B. mit neuen Materialien überdeckt werden, müssen diese gekennzeichnet und entsprechend Dokumentiert werden. Es ist die Pflicht des Gebäudeeigentümers bei allfälligen späteren Arbeiten die Handwerker entsprechend zu informieren.

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