Bau-Wissen – Thema Baurecht
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Mit klaren Bauverträgen Missverständnisse verhindern
In den entsprechenden Bauverträgen werden von den Bauherren Bestellungen und Aufträge an die Bauplaner formuliert. Die Ausarbeitung und die Prüfung von Bauverträgen erfolgen von beiden Parteien aber nicht immer mit der notwendigen Sorgfalt. Daraus können Missverständnisse und Fehler entstehen, die zusätzliche Planungs- und Baukosten sowie Terminverzögerungen nach sich ziehen können.

Mängelrüge durch den Besteller und Behebung von Baumängeln
Mängelrügen sind unangenehm und haben einen grossen Zeitaufwand und Ärger zur Folge. Die wichtigsten Infos dazu hier auf Bauszene.ch.

Wem gehört das Haus nach der Trennung?
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Bauen im Baurecht
Bauen im Baurecht bedeutet nichts anderes, als eine Immobilie auf fremdem Boden zu erstellen. Dies ist eine kostengünstigere Variante im Vergleich zum Kauf von Bauland. Baurechtsgeber sind meist Gemeinden, seltener auch Private. Diese werden vom Bauherren für die Nutzung des Grundstücks entschädigt.

Geistiges Eigentum beim Bauen
Vier Gesetzte greifen im Bereich des geistigen Eigentums beim Bauen. Dies sind das Urheberrecht, das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Bundesgesetz über den Schutz von Design sowie das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Trotzdem ist es sehr schwierig, ein Bauobjekt in seiner Einmaligkeit zu schützen. Denn: Blosse handwerkliche Arbeit ist nicht geschützt.

Regiearbeiten und deren Verrechnung
Es gibt verschiedene Wege, wie die Vergütung von Bauarbeiten abgerechnet werden kann. Relativ häufig ist die Vergütung nach Aufwand – die sogenannte Regiearbeit. Während bei kleineren Bauvorhaben häufig ein reiner Regievertrag zum Zuge kommt, ist bei den grösseren ein Vertrags-Mix die Regel. D.h. man vereinbart einen Einheitspreis für das fertige Bauwerk, lässt aber Raum für «Unvorhergesehenes», welches in Regie verrechnet wird.

Rüge- und Verjährungsfristen nach OR und SIA
Nach Abschluss des Hausbaus muss ein Immobilienbesitzer Mängel nicht einfach hinnehmen. Dafür gibt es Mängelrechte, auf die er innert gesetzlich vorgeschriebener Frist pochen kann. Wird zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer ein Werkvertrag nach SIA-Norm 118 abgeschlossen, gelten für den Bauherrn bessere Rügebedingungen. Ist dem nicht so, kommt das Obligationenrecht zur Anwendung.