Notwendig und teuer, so ungefähr könnte man die kostspieligen Regiearbeiten umschreiben. Doch wer entscheidet, was notwendig ist? Gibt es Richtlinien, klare Regelungen und was können BauherrInnen tun?
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Es gibt verschiedene Wege, wie die Vergütung von Bauarbeiten abgerechnet werden kann. Relativ häufig ist die Vergütung nach Aufwand – die sogenannte Regiearbeit. Während bei kleineren Bauvorhaben häufig ein reiner Regievertrag zum Zuge kommt, ist bei den grösseren ein Vertrags-Mix die Regel. D. h. man vereinbart einen Einheitspreis für das fertige Bauwerk, lässt aber Raum für «Unvorhergesehenes», welches in Regie verrechnet wird.
Die SIA-Norm 118 regelt Regiearbeiten und deren Verrechnung ganz klar. So hält Sie unter anderem fest, wie Regiearbeiten rapportiert werden müssen. Gemäss Art. 47 hat der Unternehmer täglich einen von ihm unterzeichneten Rapport zu erstellen. Dieser umfasst die
- Arbeiterzahl,
- Maschinenstunden,
- Arbeitsstunden,
- Materialverbrauch
- usw.
- sowie Angaben über die geleistete Arbeit.
Die Bauleitung ihrerseits hat den Rapport des Unternehmers innert sieben Tagen zu prüfen und zu signieren.
Der gegengezeichnete Rapport dient dem Unternehmer als Beweis, dass er die rapportierten Arbeiten wirklich geleistet hat.
Wichtig sind die Rapporte auch bei Kostenüberschreitungen, besonders beim Richtpreisvertrag.
Denn hier muss die Bauleitung Kostenüberschreitungen umgehend dem Bauherrn melden, ansonsten kann sie für die Verletzung der Informationspflicht zur Verantwortung gezogen werden. Anhand der Rapporte lässt sich eine Tendenz erkennen, auch wenn der genaue Betrag für die Mehrkosten sich möglicherweise noch nicht nennen lässt.
Monatliche Rechnungsstellung
Nebst den Rapporten hat der Unternehmer auch die Rechnungen einzureichen – und zwar monatlich. Damit macht er seine Forderungen gegenüber dem Bauherrn geltend. Der Bauherr hat diese innert der gesetzlichen Zahlungsfrist zu begleichen und darf keine Rückbehalte vornehmen. Dieses Recht steht im lediglich in zwei Fällen zu: bei Verträgen mit vorwiegend Regiearbeiten oder bei Regiearbeiten, die besondere Sorgfalt erfordern. Allerdings muss der Rückbehalt zwischen den beiden Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden.
Der Stundensatz für Regiearbeiten wird bei Vertragsabschluss vereinbart. Dieser bleibt während der gesamten Bauzeit gleich. Der Stundensatz beinhaltet
- Lohn- und Lohnnebenkosten der Arbeitnehmer;
- Kosten für persönliches Handwerkzeug,
- Magazin- und Bauplatzdienst;
- Materialkosten unter Einschluss von Verlusten bei Transporten,
- Ablad,
- Umlad und Magazinierung
- sowie allgemeine Geschäftskosten,
- Risiko,
- Verdienst und
- gesetzliche Abgaben.
Zuschläge sind bei Überstunden, Schicht-/Nacht-/Samstags- oder Sonntagsarbeit, Versetzung, Schlechtwetter oder Arbeiten in Wasser oder Schlamm möglich.
Der Unternehmer kann sich vom Bauherrn nur diejenigen Regiearbeiten vergüten lassen, die für die Erstellung des Werks wirklich notwendig waren. Zwar findet dieser Fakt weder im OR noch in der SIA-Norm 118 Erwähnung. Das Bundesgericht hat aber entschieden, dass nicht der tatsächliche Aufwand zu entschädigen ist, sondern bloss jener, der bei sorgfältigem Vorgehen des Unternehmers notwendig und genügend war.
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