Wo braucht es Handläufe?
Grundsätzlich müssen Treppen ab fünf Stufen einen Handlauf, oder ein Geländer haben, damit Menschen sich am Handlauf beim Begehen halten können. Auch Treppen im Freien unterliegen dieser Vorschrift, wenn sie von der Öffentlichkeit, von fremden Menschen benutzt werden, das kann auch der Briefbote oder Besuch sein.
Auch im selbstgenutzten Eigentum – also im eigenen Haus – haben die meisten Kantone, z. B. der Kanton Zürich, keine Ausnahme mehr, zur SIA Norm 358, zugelassen. Warum? Weil es z. B. beim Verkauf, bei Vermietung, bei Besuch und einem Schadensfalle im Haus es zu unnötigen und schwierigen Prozessen gekommen ist, die über Ausnahmeregelungen entstanden sind.
Rechtliche Grundlagen
Seit einigen Jahren ist die SIA 500 in der Schweiz eingeführt. Diese Norm zum hindernisfreiem Bauen ist Pflicht und keineswegs eine freiwillige Aufgabe des Bauherrn. Auch diese Norm schreibt Handläufe vor. In Gebäuden, wo mit der Anwesenheit von behinderten Menschen oder älteren Menschen zu rechnen ist, und diese normalerweise benutzen (Zugänge zu Anlagen wie z.B. Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Verkaufsläden. Sportanlagen. Parkhäuser) sind Handläufe schon ab mehr als 2 Tritten und beidseitig notwendig.
Fluchttreppen – Bei Fluchttreppen sind Handläufe beidseitig notwendig.
Die VSS 640 238 Norm – Verkehrswege im Freien – schreibt im Detail Handläufe vor, hier wird auch aufgeführt, dass Handläufe ohne Unterbruch und durchgängig auszuführen sind, und mindestens 0.3 m waagrecht über Anfang und Ende der Treppe hinausgezogen werden müssen.
In der Bauarbeitenverordnung (BauAV) ist in Art. 9 lit. f die Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege festgelegt, dass an Treppen mit mehr als fünf Stufen ein Handlauf anzubringen ist.
Werkeigentümerhaftung und Werkmangel
Der Werkeigentümer (z. B. Eigentümer eines Hauses) haftet nach Artikel 58 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für den Schaden, der infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalts seines Gebäudes.
Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk für den Gebrauch, zu dem es bestimmt ist, keine genügende Sicherheit bietet.
Sofern der Werkeigentümer haftet, kann er gemäss Art. 58 Abs. 2 OR Rückgriff auf diejenigen nehmen, die ihm dafür verantwortlich sind. So ist es denkbar, dass er seine Haftung aufgrund einer vertraglichen Beziehung auf den Lieferanten oder aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes auf den Hersteller des mangelhaften Werkes abwälzen kann.
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