Rückbehalt bei Mängeln

Bei einem Sichtmauerwerk stellt ein Bauherr grosse Schäden fest, was er mit entsprechenden Mängelrügen dem Baumeister schriftlich mitteilt. Sicherheitshalber hält der Bauherr sämtliche Zahlungen für Akonto- und Regierechnungen zurück. Er ist allerdings unsicher, ob er mit den restlichen Zahlungen zuwarten darf, bis der Schadenfall geregelt ist.

Gesamthaft maximal 10 Prozent

Nach SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten», Art. 37, Abs. 1, dürfen keine fälligen Zahlungen verweigert werden, sofern dies nicht vertraglich anders geregelt wurde. Der Bauherr ist nur zu einem Rückbehalt von zehn Prozent der Gesamtleistung berechtigt.

Art. 155 des Norm SIA 118 besagt, dass bei vorliegender Schlussabrechnung bestrittene Beträge fällig werden, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Bauherr den bestrittenen Betrag bezahlen muss.

«Fällig» bedeutet nicht, dass sie sofort bezahlt werden müssen, doch die an ihre Fälligkeit gebundenen Rechtsfolgen wie der Eintritt des Verzugs nach Mahnung und die gemäss Obligationenrecht damit verbundene fünfprozentige Zinspflicht werden durch den Streit um einzelne Positionen nicht behindert.

Untaugliches Druckmittel

Dennoch kann ein Bauherr, der mit grosser Wahrscheinlichkeit durch Fachleute bestätigte Nachbesserungskosten auf sich zukommen sieht, die noch offenen Zahlungen einstweilen zurückbehalten, weil er diese allenfalls mit seiner Gegenforderung, die im Zeitpunkt des Vorhandenseins des nachzubesssernden Mangels fällig ist, wird verrechnen können.

Ein Bauherr allerdings, der, nur um den Unternehmer unter Druck zu setzen, Zahlungen in einer Höhe zurückhält, die in keinem Verhältnis zu seinen Beanstandungen stehen, handelt sich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ein. Wenn übrigens der Unternehmer auf Liquidität dringend angewiesen ist, können gegen entsprechende Sicherheitsleistungen wie Bürgschaft, Bankgarantie oder Versicherung auch bestrittene Zahlungen geleistet werden.

Quelle sia.ch