Planerwechsel Urheberrecht

Das Urheberrecht beinhaltet für den Planer das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Vor allem im Zusammenhang mit einem Planerwechsel drängt sich die Frage auf, ob der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse des ursprünglichen Planers benützen darf, indem er beispielsweise das geplante Bauwerk gemeinsam mit einem anderen Planer realisiert.

Der wichtigste Inhalt des Urheberrechts ist das Verwendungsrecht.

Die Erstellung der vom Architekten geplanten Bauten, ist eine Werkverwendung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Somit ist grundsätzlich der Architekt als Urheber allein befugt, das geplante Bauwerk herzustellen bzw. herstellen zu lassen.

Diese Tatsache kann aber durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Planer und Bauherr relativiert werden. Wird der Architekt explizit mit der Erstellung eines Entwurfes betraut, dann kann er sich der Ausführung des Werkes kaum widersetzen. Anders ist die Situation, wenn der Auftrag sämtliche Stadien bis zur Bauleitung umfasst: Bei dieser Konstellation hat der Architekt das Recht, das Bauwerk auszuführen.

Vertragsauflösung

Der Vertrag zwischen dem Planer und dem Bauherrn wird von der herrschenden Lehre als Auftrag definiert und kann gemäss Art. 404 des Obligationenrechtes von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Eine Aufhebung des Vertrages hat keine Wirkung auf das Urheberrecht, und dies unabhängig davon, ob der Planer die Auflösung des Vertrages zu vertreten hat oder nicht. Es stellt sich hingegen die Frage nach der Nutzung der Pläne durch den Bauherrn.

Falls der Architekt den Auflösungsgrund tatsächlich zu vertreten hat, darf davon ausgegangen werden, dass der Bauherr einen Dritten mit der Ausführung des Werkes beauftragen kann. Hat hingegen der Bauherr den Auflösungsgrund verursacht, ist dieser nicht befugt, einen Dritten mit der Ausführung bzw. Weiterführung der Pläne zu beauftragen. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich dieser Fragestellungen unter den Juristen keine Einigkeit herrscht.

Häufig ist in den Verträgen die Ziffer 1.6.4 der SIA 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten) vereinbart, die besagt, dass mit Bezahlung des Honorars dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Diese faire und ausgewogene Klausel erlaubt dem Bauherrn zum Beispiel die Nutzung der Pläne und eine einmalige Ausführung des Bauwerkes, dies selbstverständlich unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Vereinbarungen.

Vorsicht bei Klauseln

Manchmal passiert es, dass einige Parteien in ihren Vertragsformularen oder sogar in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitige Klauseln über Urheberrechte und die Verwendung von Arbeitsergebnissen der Planer vorsehen. Diese Klauseln sind nicht selten sehr ausschweifend formuliert und auslegungsbedürftig, was sowohl für Planer als auch für Bauherren unangenehme und kostenintensive Folgen haben kann. Auch deren Verbindlichkeit und Rechtmässigkeit ist umstritten.

Der Versuchung – und in vielen Fällen dem Druck -, die unter anderem dem Auftraggeber das Gefühl einer falschen Sicherheit vermitteln, zu akzeptieren bzw. in die eigenen Verträge zu übernehmen, ist daher unbedingt zu widerstehen.

Quelle www.sia.ch