Abtreten von Mängelrechten nicht dulden

Problematik beim Abtreten von Garantieansprüchen

Baumängel sind ein heikles Thema. Sie sind nicht nur ärgerlich, sondern können zum Spiessrutenlauf werden. Nämlich dann, wenn die Garantie im Vertrag mit dem Generalunternehmer nicht eindeutig geregelt ist.

Häufig versuchen Generalunternehmer, die Haftung für Mängel am Objekt auszuschliessen. D. h. der Käufer muss Nachbesserung oder finanzielle Entschädigung (Minderwert) direkt bei den am Bau beteiligten Unternehmen, den sogenannten Subunternehmen, einfordern. Dies ist einerseits aufwändig, da die zentrale Ansprechperson fehlt. Andererseits wissen Wohnungs- oder Hauskäufer meist gar nicht, was der Generalunternehmer mit den Subunternehmen und Handwerkern vereinbart hat. Häufig ist dem Käufer auch gar nicht bekannt, wer alles am Bau beteiligt war und somit einen Mangel verursachen konnte.

Problematik beim Abtreten von Garantieansprüchen

Problematisch ist das Abtreten von Mängelrechten besonders auch bei Objekten mit mehreren Wohnungen, die an verschiedene Personen verkauft werden. Denn dann kann der Generalunternehmer nur einer Partei die Rechte zur Behebung von Mängeln abtreten – im Prinzip dem ersten Käufer in der Überbauung. Den weiteren Käufern kann er keine Rechte mehr übertragen.

Deshalb ist die Freizeichnung des Generalunternehmers gar nicht anwendbar. Der Notar, der den Vertrag beglaubigt, müsste die Käufer im Rahmen seiner gesetzlichen Rechtsbelehrungspflicht über diese Tatsache informieren.

 

Für Käufer gilt deshalb: Akzeptieren Sie bei Vertragsunterschrift die Abtretung von Mängelrechten nicht. Denn nahezu auf jeder Baustelle passieren Fehler, die im Nachhinein ausgebessert werden müssen.

Ist der Generalunternehmer auch dann Ihr einziger Ansprechpartner, ersparen Sie sich viel Aufwand und Ärger. Kontrollieren Sie daher den Vertrag auf entsprechende Passagen. Lesen Sie die Kaufpapiere nicht erst bei der Beglaubigung beim Notar, sondern lassen Sie sie sich vorab entweder vom Generalunternehmer oder vom Notar zustellen. Im Übrigen empfiehlt auch der Verband Schweizerischer Generalunternehmer VSGU seinen Mitgliedern, sich selbst um die Behebung von Mängeln zu kümmern und die Rechte nicht abzutreten.