Honorar für Vorprojekt
Wo kein Vertrag vorliegt, kann leicht Streit über das Honorar entstehen. Vereinzelt erheben Planer Ansprüche mit Hinweis auf so genannte SIA-Tarife. Doch diese gibt es nicht mehr.
Die Bauherrschaft teilte dem Architekten ordnungsgemäss mit, dass er das Vorprojekt für ein Wohnhaus mit fünf Eigentumswohnungen nicht weiterbearbeiten soll.
Für seine Arbeit legte der Architekt der Bauherrschaft eine abschliessende Honorarrechnung von Fr. 18000 gemäss SIA-Tarif vor. Einen schriftlichen Architektenvertrag auf der Grundlage der Leistungs- und Honorarordnung SIA 102 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten hat die Auftraggeberin mit dem Architekten nicht abgeschlossen. Sie geht davon aus, dass der Architekt nur seine effektiv geleisteten Stunden verrechnen kann. Der Architekt will sein Honorar gestützt auf die Bausumme vergütet haben.
Honorar nach Stundenaufwand
Mit Recht wehrt sich in diesem Fall die Bauherrschaft.
Ohne andere Abmachung ist der Architekt nämlich lediglich berechtigt, seinen Aufwand nach üblichen Stundenansätzen in Rechnung zu stellen.
SIA-Tarife gibt es ohnehin nicht. Ohne ausdrückliche Abmachung kommt eine Honorierung nach Baukosten nicht in Frage, falls der Architekt nicht nachweisen kann, dass diese Honorierungsart üblich ist. (Gauch/Tercier Architektenrecht, 3. Auflage, N 910)
Kompromiss billiger
Falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, brauchten die Bauherrschaft und der Planer allerdings einiges an Durchhaltevermögen und finanziellen Mitteln.
Wenn es um ein paar tausend Franken geht, lohnt es sich jedoch unter Umständen, einen Kompromiss zu suchen und diesem zuzustimmen, denn das Prozessieren (Anwaltskosten und Gerichtsgebühren) um ein paar Tausender ist sehr schnell teurer als die Streitsache selbst.
Sollte hingegen, was im geschilderten Beispiel nicht der Fall ist, eine offene Grundsatzfrage geklärt werden, kann sich ein Prozess lohnen. Ein solcher kann allerdings mehrere Instanzen durchlaufen und sich über mehrere Jahre hinziehen. Der Planer hätte jedenfalls besser getan, seine Leistungen gemäss der Leistungs- und Honorarordnung für Architekten (SIA 102) auszuweisen.
Quelle www.sia.ch