Der Architektenvertrag: «Vertrauen» soll genau definiert werden

Wer baut vertraut und das meistens nicht bewusst … Haben wir es doch mit Baufachmenschen zu tun, die sehr überzeugend ihre Ansicht vertreten. Doch vertrauen beim Bauen können wir nur dann, wenn alle Leistungen im Vorfeld mit den entsprechenden Partnern vertraglich definiert wurden. Ein Beispiel ist der Architektenvertrag. Ein Überblick:

Auch wenn wir es nicht so ausdrücken würden, jede nicht festgehaltene Dienstleistung beim Bauen basiert auf Vertrauen. Den BauherrInnen fehlt oft ganz einfach das Wissen. Darum gibt es ja Fachpersonen und denen geben wir von Anfang an einen Vertrauensvorschuss. Nur es lohnt sich, dieses Vertrauen eben zu definieren.

Weil Vertrauen und Erwartungen verwandt sind und erst dann umgesetzt werden können, wenn sie verständlich formuliert und schriftlich festgehalten werden.

Der Architektenvertrag: «Vertrauen» soll genau definiert werden

Welche Parteien sind beteiligt?

Wie es der Name schon sagt: eine oder ein ArchitektIn. Da dieser Begriff aber nicht geschützt ist, kann der Vertrag auch mit einer anderen Fachperson abgeschlossen werden. Tipp: Achten Sie auf den Zusatz ETH, HTL oder SIA.

Die Aufgaben eines Architekten

Die Arbeiten von Architekten lassen sich in fünf einfache Phasen aufteilen:

  • 1. Vorprojekt

  • 2. Projekt

  • 3. Vorbereitung der Ausführung

  • 4. Ausführung

  • 5. Abschluss

Was hier sehr einfach aussieht, beinhaltet natürlich viel mehr. Der Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) hat dazu «Vertrag für Architekturleistungen Nummer 1002» erstellt. In einem 15-seitigen Vertrag werden obige «einfache Phasen» genauer erfasst.

Ein Überblick:

  • Die beteiligten Vertragsparteien (Bauherrschaft und Architekturbüro)
  • Vertragsgrundlage, die SIA-Ordnung 102
  • Alle wichtigen Vertragsunterlagen, Objekt, sowie Wünsche der Bauherrschaft
  • Die Leistungen der fünf Phasen
  • Das Honorar des Architekturbüros und allfällige Nebenkosten
  • Kompetenzen der Architekturschaffenden
  • Wer wird durch wen vertreten.
  • Fristen und Termine
  • Was passiert bei einer ausserordentlichen Vertragsauflösung?
  • Wie die Haftung geregelt und wie alles versichert ist.

Der Abschluss eines Architektenvertrages ist nicht zwingend. Dann gilt das Obligationenrecht.

Orientierung nach SIA

Es macht Sinn, sich an etwas Bewährtem wie dem SIA zu orientieren, den nirgends sonst findet sich so viel Erfahrung und Kompetenz zu Baufragen wie beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein. Der SIA selbst schreibt:

«Das Normenwerk des SIA ist das massgebende Regelwerk für das Planen und Bauen in der Schweiz und stellt damit wichtige Richtlinien für den gestalteten Lebensraum dar. Praxistauglichkeit, Gewährleistung von Methodenfreiheit und Verantwortung gegenüber der Gesellschaft haben oberstes Gebot.»

Um diese Ziele auch praxistauglich zu machen, stellt der SIA auch kostenlose Vertragsformulare bereit.

Auftrag- und Werkvertrag: Das ist wichtig.

Im Architektenvertrag sind auch Teile aus Auftrags- und dem Werkvertragsrecht aufgeführt.

Gut zu wissen: Alles, wo es um Verträge und um Recht geht, sollte noch durch eine Rechtsvertretung überprüft werden. Das mag nach hohen Kosten klingen. Langfristig jedoch spart man viel. Den ein Haus oder eine Wohnung bauen ist sehr komplex und beinhaltet enorm viel Risiken. Jegliche Form von Vorabklärung und Festhalten in Verträgen schafft erst die Basis für ein gesundes Vertrauen.

© bauszene.ch, 15.4.2025