Architektenverträge – was gilt es beachten

Mängelrüge auch gegen Planer

Die Vorfreude beim Hausbau ist gross. Endlich in den eigenen vier Wänden wohnen und darin tun und lassen können was man will, ist der Wunsch vieler. Umso schlimmer wenn der Traum vom eigenen Heim zum Albtraum wird. Damit dies nicht geschieht, ist es wichtig, sich vor dem Hausbau vertraglich abzusichern. So können Sie bei Patzern die Schuldigen zur Verantwortung ziehen.

Allem voran ist es empfohlen mit dem Architekten einen Architektenvertrag zu unterzeichnen. Darin werden die Rechte und Pflichten des Architekten geregelt. Für einen Architektenvertrag gibt es keine vorgeschriebene Form, es empfiehlt sich jedoch einen Standardvertrag des Schweizerischen Architekten- und Ingenieurvereins SIA zu verwenden. Der SIA-Vertrag 1002 ist eine Mischung aus einem einfachen Auftrag und einem Werkvertrag.

Durch den Architektenvertrag wird der Architekt verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Bauherr, diese Leistung zu honorieren. Der Bauherr erhält durch den Vertrag die Sicherheit, dass der Architekt bei selbst verschuldeten Fehlern gerade stehen muss.

Dabei handelt es sich üblicherweise um folgende Fehler:

  • Falsche Schätzung der Baukosten
  • Unzureichende Beratung
  • Nichteinhaltung von Terminen und Fristen
  • Planungsfehler

Achtung:

Der Architektenvertrag regelt nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherren und dem Architekten, jedoch nicht dasjenige zu den ausführenden Bauunternehmen. Mit diesen müssen Sie separat einen Werkvertrag abschliessen, idealerweise basierend auf der SIA-Norm 118. So wird Ihnen gewährleistet, dass bei Fehlern, die nicht vom Architekten verschuldet werden, die verantwortlichen Unternehmen haften müssen.

Beachten Sie beim Vertragsabschluss, dass SIA-Normen keinesfalls einer gesetzlichen Regelung gleichzustellen sind.

Die SIA erstellt diese Normen als Leitfaden, dieser muss jedoch von beiden Vertragspartnern akzeptiert werden. Deshalb müssen Sie sich beim Abschluss von solchen Verträgen ausdrücklich auf die SIA-Norm beziehen, ansonsten gilt der Vertragsabschluss nach Gesetz oder nach allfällig individuell definierten Regeln. Ein Vertragspartner kann sich in diesem Fall nicht auf eine SIA-Norm berufen.

Doch auch wer einen Vertrag nach SIA-Norm aushandelt, ist vor Stolpersteinen nicht gefeit. Schliesslich ist die SIA ein Berufsverband und folglich sind ihre Normen gar architektenfreundlich ausgerichtet.

So muss gemäss SIA-Norm 102 der Bauherr dem Architekten nachweisen können, dass dieser einen Fehler verschuldet hat.

Ein Unterfangen, das sich als schwierig erweisen kann. Gelingt es nicht, muss der Architekt für seine Fehler nicht gerade stehen.

Deshalb bedenken Sie:

Genauso wichtig wie der Vertrag ist  unter anderem aus diesem Grund  die Wahl des Architekten. Sie können sich von Anfang an viel Ärger sparen, wenn Sie sich die Zeit nehmen und sowohl Architekt als auch Bauunternehmen sorgfältig auswählen. Das heisst: Mehrere Referenzen einholen und sich erkundigen, ob frühere Kunden zufrieden waren.

© Bauszene.ch 10.4.2009, überarbeitet 2.2.2023