Wie können Garantiefristen unterbrochen werden?
Gemäss der Norm SIA 118, den allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten, müssen verdeckte Mängel nach dem Ablauf der 2-jährigen Garantiefrist umgehend gemeldet werden. Die Rechtssprechung geht dabei von einer Frist von 7 Tagen aus, die im Einzelfall auch kürzer sein kann.
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Beweis für Baumängel erbringen
Bauherren müssen bei den verdeckten Mängeln den beteiligten Unternehmern oder dem Planern beweisen, ob ein Mangel vorliegt und wer dafür verantwortlich ist. In der Baupraxis kein leichtes Unterfangen, welches in den meisten Fällen viel Zeit in Anspruch nimmt. Auch wenn der Mangel allen Beteiligten rechtzeitig angezeigt wurde, müssen vor Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist die Verantwortlichkeiten geklärt werden.
Ist dies nicht möglich, bestehen die nachfolgenden Möglichkeiten:
- Verjährungseinredeverzichtserklärung: Die beteiligten Parteien können sie einigen eine Verjährungseinredeverzichtserklärungen vor dem Eintritt der Verjährung zu vereinbaren ohne, dass damit eine Schuldanerkennung erfolgt. Damit kann der Ablauf der Verjährungsfrist um einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, damit ausreichend Zeit bleibt die Schadensursache zu untersuchen.
- Sühnbegehren und Klage oder Einrede vor einem Gericht – welche vom Bauherrn eingereicht wird.
Die Verjährungsfrist wird aber nicht unterbrochen durch:
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- 10 Eingeschriebene Briefe – ohne explizite Schuldanerkennung der bemängelten Punkte durch die beteiligten Parteien.
- Betreibungen – in der mutmasslichen Schadenshöhe, ist nach der aktuellen Rechtssprechung nicht mehr möglich.
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Eigentümer sind gut beraten Mängel umgehend anzuzeigen und sich frühzeitig um deren Durchsetzung bei den beteiligten Parteien zu bemühen.
Denn kommt keine Einigung zu Stande oder wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, läuft diese nach 5 Jahren ab und die Ansprüche des Eigentümers verwirken.
Nach der Behebung eines Baumangels beginnt für das reparierte Bauteil die Garantiefrist neu zu laufen und dauert wieder 5 Jahre.