Wann haftet der Architekt?

Der Architekt ist einer der wichtigsten Partnern eines Bauherren – wenn nicht der wichtigste. Er kümmert sich meist nicht nur um das Erstellen der Pläne, sondern nimmt auch eine beratende Funktion ein. So springt der Architekt häufig in die Rolle des Bauleiters, schätzt die Kosten, verpflichtet Handwerker und steht bei Vertragsfragen mit Rat und Tat zur Seite.

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Doch was, wenn der Architekt Fehler macht? Wenn er falsch plant oder falsch berät? Der Baufachmann ist nicht unantastbar. Er kann in verschiedenen Situationen belangt werden. Typische Schäden sind:

  • Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht
  • falsche Schätzung der Baukosten
  • Planungsfehler
  • Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes
  • mangelnde Koordination oder Beaufsichtigung
  • falsche Beratung
  • Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen

Angesichts der vielfältigen Aufgaben eines Architekten, ist nicht ganz klar, wie der Architektenvertrag zu qualifizieren ist und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben.

Aus der aktuellen Praxis lässt sich folgendes sagen:

Erstellt der Architekt Pläne, Kostenvoranschläge oder Submissionsunterlagen, so schliesst er mit dem Bauherren einen Werkvertrag ab. Ist der Architekt für die Arbeitsvergabe oder die Bauaufsicht zuständig, so unterliegen diese Tätigkeiten dem Auftragsrecht.

Kümmert sich der Architekt sowohl um Pläne als auch um die Bauaufsicht und/oder die Auftragsvergabe, so handelt es sich um eine Mischung von Werkvertrag und Auftrag. Hier findet je nach Einzelleistung das eine oder das andere Recht Verwendung.

Unterliegt ein Schaden dem Werkvertragsrecht, so kann der Bauherr vom Architekten nicht nur Schadenersatz fordern, er hat auch Anrecht auf die werkvertraglichen Mängelrechte Wandelung, Minderung oder Nachbesserung.

Fällt der Schaden unter das Auftragsrecht, besteht Anrecht auf Schadenersatz.