SIA 118 Garantieleistungen des Unternehmers

Bei Werkverträgen, die auf der SIA Norm 118 reicht der Unternehmer mit seiner Schlussrechnung einen Garantieschein über 10 % der Vertragssumme ein, als Sicherstellung für seine Garantieleistungen.

Nicht selten deckt der Garantieschein «nur» die Ansprüche des Bauherrn nach der Werk- oder Bauabnahme ab.

Die im Widerspruch zu den Vorgaben der SIA Norm 118 die bestimmt:

Art. 181

Der Unternehmer leistet vor Auszahlung des Rückbehaltes (Art. 152) Sicherheit für seine Haftung wegen Mängeln, die bei der gemeinsamen Prüfung oder während der Garantiefrist (Rügefrist) gerügt werden.
Die Sicherheit besteht in der Solidarbürgschaft einer namhaften Bank oder Versicherungsgesellschaft.

Eine Prüfung der Baugarantiescheine durch den Bauherren lohnt sich in jedem Fall, ist dieser Umstand längst nicht jedem Architekten bekannt. Aus Sicht des Baurecht eine klare Abweichung zu den vertraglichen Vereinbarungen.

© bauszene.ch, 20.5.2009, überarbeitet 3.2.2023

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