Generalunternehmervertrag: Das muss beachtet werden

Wir Menschen lieben das Sichere und Einfache. Im Bauwesen, zum Beispiel, hätten wir gerne möglichst nur eine Ansprechperson oder eine Firma, an die wir uns wenden können. Eine, die unsere Interessen während der Bau- oder Sanierungsphase bei Sub- und Sub-subunternehmen vertritt. Dafür gibt es doch Generalunternehmer, oder? Ja. Doch es gibt, wie bei jeder Zusammenarbeit, auch hier einige Punkte, worauf Bauherren achten sollten. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, zeigen wir hier die wichtigsten Punkte eines Generalunternehmervertrags auf. 

Nicht nur das allgemeine Recht, sondern auch das Baurecht ist komplex. Wir können unmöglich alles kennen oder erforschen. Das ist zum einen enorm zeitaufwändig und der Bau-Fachjargon fühlt sich wie eine Fremdsprache an. Das ist nicht jedermanns und jederfraus Sache.

Besonders ein Hausbau kann uns viel Zeit kosten. Zumindest, wenn wir mit den jeweiligen Handwerkern oder Unternehmen einzeln sprechen müssen.

Bauen und Sanieren können ganz schön komplex sein. Da ist ein breites Wissen sehr wertvoll und die Zusammenarbeit mit einem Generalunternehmer (GU) drängt sich quasi auf. 

Generalunternehmervertrag: Das muss beachtet werden!

Zusammenarbeit mit einem Generalunternehmen vertraglich regeln

Vertrauen ist gut, vorbeugen ist besser.

Gerade weil Bauen und Sanieren nicht nur viel Geld kostet, sondern auch sonst sehr anspruchsvoll ist, braucht es einen Vertrag, in dem möglichst vieles festgehalten und geregelt wird. Etwas, woran sich Bauherren orientieren können. Etwas, das ihnen die notwendige Sicherheit – eben ein gutes Gefühl – gibt. Da kommt das umfangreiche Wissen eines Generalunternehmers gerade recht. Da die wenigsten Bauherren mehrmals bauen oder sanieren, tut man gut daran, die Zusammenarbeit so gut wie möglich vertraglich zu regeln.

Beim Generalunternehmervertrag handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag, in dem die Herstellung und Ablieferung eines Werkes (z. B. Einfamilienhaus) definiert wird.

Das Schöne: In diesem Vertrag gibt es – trotz meist grosser Komplexität in der Umsetzung des Baus oder der Sanierung – nur zwei Vertragsparteien: den Bauherrn und den Generalunternehmer.

Der GU führt das Bauvorhaben aus. Projektierungs- und Planungsarbeiten sind nicht Gegenstand des Vertrags. Diese werden zwischen Architekten und Bauherren geregelt.

Was wird im Vertrag geregelt?

Grundsätzlich werden sämtliche Bauleistungen und die Bauleitung in diesem Vertrag zusammengefasst. Damit spart man viel administrativen Aufwand und hat einen schnellen Überblick.

Soweit so gut. Doch Achtung:

Wer sich mit dem Baurecht nicht auskennt, kann ins offene Messer laufen.

Denn der Generalunternehmer darf – und das ist in der Praxis üblich – Subunternehmer beauftragen. Zwischen dem Subunternehmer und dem Bauherrn existiert aber keine Vertragsbeziehung!

Was kann das für Bauherren bedeuten?

Vorteil Zeit sparen

Man spart viel Zeit, weil ja alles (Offerten einholen, Korrespondenz, Vertragsverhandlungen, Überprüfung etc.) beim Generalunternehmen liegt.

Nachteil: fehlende Rechte

Allerdings hat der Bauherr auch keine Kontroll- und Weisungsrechte und steht im Fall eines Konkurses des GU alleine da.

Tipps für den Generalunternehmervertrag

  • Genau

    Je genauer und detaillierter der Vertragsgegenstand umschrieben wird, desto besser.

  • Fokus

    An was orientieren sich die Vertragsbestandteile? Zutreffende Dokumente und Regelwerke müssen aufgeführt werden.

  • Aktuallität

    Baupläne müssen detailliert und aktuell sein.

  • Leistungsbeschrieb

    Klarer Leistungsbeschrieb mit Leistungen, Materialien und Qualitätsstandards.

  • Fristen und Termine

    Festhalten von Fristen und Terminen pro Bauphase und für die gesamte Fertigstellung.

  • Finanzen

    Werkpreis und Zahlungsmodalitäten genau definieren

  • Zahlungsplan

    Zahlungsplan und Termine (wann und nach welchen Baufortschritt-Stufen) zur Zahlungsabwicklung

  • Sicherheit

    Sicherheitsleistungen / Gewährleistungsgarantie seitens des GU

Vorbeugen durch Klarheit

Zu guter Letzt muss noch festgehalten werden,

dass Vorbeugen und Voraussetzungen Klären im Baubereich nichts mit Misstrauen zu tun haben.

Bauherren haben Anspruch auf eine korrekte Leistung. Und da beim Bauen und Sanieren nun mal viele Subunternehmer zum Einsatz kommen, empfiehlt sich diese höchstmögliche Klarheit unbedingt.

© bauszene.ch, 11.3.2025