Architektenverträge bei Subunternehmern Haftungsfrage regeln

Wenn ein anderes Unternehmen einen Teil der Architekturleistungen erbringen soll, sollte sich der Architekt im Vertrag mit der Bauherrschaft gegen Haftungsansprüche entsprechend absichern. Im Architekturvertrag muss er die entsprechenden Passagen anpassen und sich bei der Haftpflichtversicherungsgesellschaft gegen Ansprüche Dritter absichern.

Ein öffentlicher Bauherr will das Kostenmanagement und die Bauleitung einem Bauleitungsbüro seiner Wahl übertragen. Er wünscht, dass dieses Bauleitungsbüro

  • die Kostenschätzung,
  • den Kostenvoranschlag,
  • die Ausschreibung und Vergabe,
  • die Ausarbeitung der Werkverträge,
  • die Bauleitung und Kostenkontrolle,
  • die Inbetriebnahmen,
  • die Leitung der Garantiearbeiten und
  • das Erstellen der Schlussabrechnung als Subakkordant des Architekten

übernimmt.

Knackpunkt Haftung

Der Architekt geht auf den Wunsch der Bauherrschaft ein.

Weil er nicht für die Leistungen eines Anderen haften will, wird er im Vertrag der Bauherrschaft mit dem Architekten festhalten, dass der Architekt für die Leistungen des Bauleitungsbüros keine Haftung übernimmt.

Allfällige Haftungsansprüche hat der Bauherr direkt an die Bauleitungsfirma zu richten. Der Architekt haftet im Bereich der oben bezeichneten Leistungen lediglich für die termingerechte Lieferung sämtlicher Unterlagen, welche das Bauleitungsbüro von ihm als Voraussetzung für seine Leistungen benötigt. Mit dem Bauleitungsbüro schliesst der Architekt ebenfalls einen Vertrag ab. Darin sind die Leistungen und Honorare dieses Büros, das juristisch der Subunternehmer des Architekten ist, festgehalten. Dieser Vertrag enthält auch die Klausel über die Haftung der Bauleitung für ihre Leistungen gegenüber dem Bauherren und die Lieferungspflicht des Architekten.

Bei der Versicherung absichern

Gegenüber dem Bauherrn ist der Architekt mit diesen beiden Vertragsklauseln für Haftungsansprüchen abgesichert, nicht jedoch gegenüber Dritten, mit denen er keinen Vertrag abgeschlossen hat und die durch die Baustelle einen Schaden erlitten haben.

Solche Dritte wie Nachbarn oder Passanten können im Schadenfall, gestützt auf die ausservertragliche Haftung nach OR 41 ff., auf den Schädiger zurückgreifen.

Wenn der Schädiger die Bauleitung ist und diese als Subplaner dem Architekten unterstellt ist, kann es durchaus sein, dass eine solche Forderung an letzteren gestellt wird. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann er diese zwar abwehren, doch dies kostet Zeit, Geld und Nerven. Die üblichen Betriebshaftpflichtversicherungen schliessen die Deckung von Schadenfällen, welche aus den zugekauften Leistungsteilen von Dritten stammen und nicht durch das versicherte Büro selber erbracht werden (wie im vorliegenden Fall die Bauleitung), aus. Damit der Architekt durch seine Haftpflichtversicherung voll gedeckt ist, muss er ddeshalb bei der Versicherungsgesellschaft eine entsprechende schriftliche Deckungszusage für die zugekauften Leistungen einholen.

Quelle sia.ch