Mängelbehebung im Verhältniss ohne übermässige Kosten
Die SIA Norm 118, den allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten gelangt in Bauverträgen zur Anwendung, wenn Sie speziell vereinbart wurden.
Der Bauherr hat das Recht auf Nachbesserung von Mängel, dies muss aber im Verhältniss zum Mangel und dessen Verbesserung stehen und keine übermässigen Kosten verursachen.
Der SIA Rechtsdienst umschreibt dies in ihrem Bericht wie folgt: «Mit dieser Regelung wird klar, dass kleinere Mängel mit rein ästhetischen Auswirkungen, welche die Funktionalität des Baues nicht beeinträchtigen, keinen sehr grossen Aufwand der Unternehmer für die Behebung eines Mangels rechtfertigen.»
Der Artikel 169 führt immer wieder zu Diskussionen anlässlich der Bauabnahmen, müssen doch am neuen Bauwerk kleiner ästhetische Mängel akzeptiert werden.
Die genaue Bestimmung ob ein Mangel vorliegt oder nicht, kann aber in vielen Fällen anhand der Normen und Empfehlungen der Fachverbände vorgenommen werden.
Der Beizug eines unabhängigen Bauexperten für die Baubnahme wird sich in vielen Fällen bezahlt machen.
© bauszene.ch, 8.5.2009, überarbeitet 3.2.2023