Worauf es beim Generalunternehmervertrag zu achten gilt
Der Bau einer Immobilie ist nicht nur mit grossem finanziellen Aufwand verbunden, auch der zeitliche Aufwand ist nicht zu unterschätzen. So müssen beispielsweise zahlreiche Handwerker – vom Maurer, über den Sanitärinstallateur bis hin zum Schreiner – ausgewählt, koordiniert und kontrolliert werden. Einfacher geht es, wenn man einen Generalunternehmer engagiert.
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Dieser erstellt Einzelhäuser oder ganze Wohnsiedlungen schlüsselfertig. Er übernimmt die Planung und Koordination sämtlicher Arbeiten, vom Aushub über die Handwerker bis hin zu den Umgebungsarbeiten. Stellt der Generalunternehmer zusätzlich das Bauland zur Verfügung, so spricht man von einem Totalunternehmer.
Doch die Arbeit mit einem Generalunternehmer birgt auch ihre Tücken. Die Bezeichnung ist nicht geschützt, weshalb sich auch unseriöse Anbieter damit schmücken. Umso wichtiger ist deshalb der Vertragsinhalt, der vereinbart wird. Im Generalunternehmervertrag sollten Preis, Bezugstermin und Zahlungsabwicklung festgehalten werden. Ausserdem sollte der Vertrag einen ausführlichen Baubeschrieb enthalten. Denn: Parkett ist nicht gleich Parkett. Es sollten genaue Spezifikationen und das zur Verfügung stehende Budget definiert werden.
Abtreten der Garantierechte nicht hinnehmen
Weiter sollte darauf geachtet werden, dass der Generalunternehmer die Garantierechte nicht einfach vertraglich an den Bauherren abtritt. Dies ist eine weit verbreitete Unsitte. Für den Bauherren bedeutet dies, dass er beim Auftreten von Mängeln nicht den Generalunternehmer belangen kann, sondern jedem einzelnen Handwerker hinterherrennen muss. Im Vertrag sollte zudem geregelt werden, was im Fall einer Bauverzögerung geschieht.
Bevor der Bauherr einen Generalunternehmer auswählt, sollte er von den Kandidaten Referenzen einholen und deren Bonität durch die eigene Bank prüfen lassen. Ausserdem ist speziell auf die Zahlungsabwicklung zu achten. So empfiehlt es sich, dass die Rechnungen der einzelnen Handwerker direkt von einem Baukonto aus vergütet werden. Dies verhindert, dass die gesamte Bausumme in die Hände des Generalunternehmers gelangt und möglicherweise nicht für das eigene Projekt eingesetzt wird. Zusätzlich sollten zur Sicherheit zehn Prozent der Bausumme auf einem Sperrkonto zurückgehalten werden, bis allfällige Mängel behoben sind. Es empfiehlt sich auch, bei Vertragsabschluss auf eine Erfüllungsgarantie zu pochen. Diese ist vom Generalunternehmer bei einer Bank oder einer Versicherung abzuschliessen und sorgt dafür, dass die Handwerkerrechnungen auch bei Zahlungsunfähigkeit des GU beglichen werden.
Worauf Sie beim Abschluss eines Generalunternehmervertrags achten sollten
Kontrollieren Sie, ob der Generalunternehmervertrag folgende Punkte enthält:
- Architekten- oder Handwerkerklauseln? Das würde heissen, dass Sie nur mit bestimmten Firmen bauen dürfen.
- Klare Leistungsbeschriebe? Eine Liste der Vertragspartner, Offerten, Baubeschrieb, Planunterlagen usw. sollten enthalten sein.
- Termine und Fristen?
- Konventionalstrafen?
- Regelung bei Streitigkeiten (Gerichtsstand)?
- Regelung der Zahlungsmodalitäten?
- Kleingedrucktes? Achtung: Oft werden die Garantierechte an den Bauherrn/Käufer abgetreten!