Sia 118: Vor – und Bauabnahme – Merkpunkte für die Bauherren

Üblicherweise wird das fertig erstellte Bauwerk vom Ersteller (General- oder Totalunternehmer, Architekt) und vom Besteller (Bauherr, Käufer) gemeinsam geprüft und geht nach erfolgreicher Prüfung und der Abnahme in das Eigentum des Bestellers über. Baurechtlich ein wichtiger Akt, dem nicht immer die entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt wird. Von beiden Parteien!

Vor – und Bauabnahme – Merkpunkte für die Bauherren

Vor – und Bauabnahme – Merkpunkte für die Bauherren

Ausgangslage

Sowohl das Gesetz, als auch die im Bauwesen sehr oft angewendete Norm SIA 118, die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten, werden infolge unglücklicher Begriffe oft missverstanden.

Das Gesetz spricht von Abnahme und Ablieferung, obwohl damit der gleiche Vorgang gemeint ist. Mit der Anwendung der Norm SIA 118 wird die Abnahme oft mit der Prüfung verwechselt. Die möglichen, rechtlichen Auswirkungen werden in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.

Regelungen und Anwendung der Norm SIA 118.

Vorabnahme / Vorprüfung vor der eigentlichen Abnahme – Damit ist eine gemeinsame Kontrolle vom Ersteller und dem Besteller zirka 4 bis 8 Wochen vor der eigentlichen Bauabnahme gemeint. Allfällige Mängel oder fehlerhafte, nicht den Bestellungen des Bestellers entsprechende Ausführungen oder Materialien, können so frühzeitig erfasst werden. Dies gibt dem Ersteller die Möglichkeit Korrekturen vor der Abnahme auszuführen, solange er noch freien Zugang zum Bauwerk hat. Der Besteller im Gegenzug muss die Nachbesserungsarbeiten nicht nach der Schlüsselübergabe dulden. Eine gute Sache für beide Parteien. Oftmals werden bei der Vorprüfung Protokolle mit der Bezeichnung «Vorabnahmeprotokoll» und mit dem Verweis auf die Bestimmungen der Norm SIA 118 verwendet.

Doch weder im Gesetz noch in der Norm SIA 118 existiert dieser Begriff, was aus rechtlicher Sicht durchaus heikle Situationen ergeben kann.

So könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Abnahme bereits mit der Vorabnahme erfolgt ist und die Garantiefristen entsprechend bereits zu laufen beginnen.

Hinweis

Der Protokollierung und der Unterzeichnung der nicht fertig erstellten Arbeiten und festgestellten Mängel steht nichts im Wege, wenn sichergestellt wird, dass es sich dabei um eine Vorprüfung oder Baukontrolle ohne rechtlich Bindung vor der eigentlichen Bauabnahme handelt.

Vollendungsanzeige – Der Ersteller zeigt dem Besteller die Vollendung des Werkes an. Damit beginnt die einmonatige Frist für die gemeinsame Prüfung des Werkes. Erfolgt keine Vollendungsanzeige durch den Ersteller, beginnt die einmonatige Frist für die gemeinsame Prüfung mit der Ingebrauchnahme des Werkes durch den Besteller.

Hinweis

Erfolgt innerhalb der Monatsfrist eine gemeinsame Prüfung, weil keine der Parteien die Prüfung verlangt oder der Besteller die Mitwirkung verweigert, gilt das Werk anschliessend als abgenommen.

Prüfung der Bauwerkes – Gehen der Ersteller und der Besteller durch das Werk und halten Mängel sowie nicht fertiggestellte Arbeiten in einem Abnahmeprotokoll fest,

so ist dies nicht wie üblich angenommen die Abnahme, sondern die gemeinsame Kontrolle des Bauwerkes.

Werden bei der gemeinsamen Prüfung keine oder nur unwesentlichen Mängel festgestellt, so gilt das Werk anschliessend als abgenommen. Ergibt die gemeinsame Prüfung wesentliche Mängel, die einen Gebrauch des Werkes im üblichen Sinne nicht ermöglichen, wird die Abnahme zurückgestellt und der Besteller setzt eine Frist für die Nachbesserung an. Anschliessend beginnt die Abnahmeprozedur von vorne.

Abnahme des fertigen Werkes – ist der rechtliche Übergang des Werkes auf den Besteller. Somit werden Nutzen und Gefahren auf den Besteller übertragen.

Erkennbare oder offensichtliche Mängel, die im Abnahmeprotokoll nicht aufgeführt sind, gelten als genehmigt.

Spätestens an der Abnahme müssen allfällige Konventionalstrafen für die Nichteinhaltung von Terminen oder Minderwerte für nicht korrekt ausgeführte Arbeiten gelten gemacht werden.

Hinweis

Tritt die Abnahme ohne gemeinsame Prüfung ein, etwa weil keine Partei die Prüfung verlangt hat, entfällt die Genehmigungswirkung für das Bauwerk und die Mängelrechte des Bestellers bleiben von der Abnahme unberührt.

Abnahme bei mehreren Bestellern (z. B. Stockwerkeigentum) – In der Praxis prüft oftmals jeder Besteller seine Wohnung, die er im Sonderrecht gekauft hat sehr sorgfältig. Die restlichen Teile der Liegenschaft mit

  • Dach,
  • Fassade,
  • Treppenhaus,
  • Heizung,
  • Tiefgarage,
  • Umgebung,
  • etc.

werden dabei weniger sorgfältig geprüft.

Rechtlich gesehen hat der Ersteller mit jedem einzelnen Besteller einen Vertrag und nicht mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Entsprechend muss der Ersteller somit jeden Besteller über die Vollendung informieren und mit ihm die Abnahme der allgemeinen Teile der Liegenschaft vornehmen.

In der Baupraxis erfolgt die allgemeine Abnahme oftmals durch die Verwaltung und den Ersteller, was ohne entsprechende Vereinbarung der Beteiligten rechtlich nicht korrekt ist.

Probleme können entstehen durch

  • nicht beanstandete, mangelhafte Ausführungen,
  • fehlende Bauteile wie Spielplatzgeräte oder
  • nicht entsprechend den Bauverträgen ausgeführte Materialien, die von der Verwaltung an der Abnahme aber nicht bemängelt werden.

Konsequenzen, die den Stockwerkeigentümern erst im Laufe der Zeit bewusst werden, aber unter Umständen zum Verlust von vertragsrechtlichen Ansprüchen und Garantieleistungen führen können.

Hinweis

Der Ersteller muss mit allen Bestellern eine Abnahme der allgemeinen Teile der Liegenschaft vornehmen, ausser es besteht eine anderweitige Regelung zwischen den Parteien. Nur die Abnahme mit der Verwaltung ist in den meisten Fällen nicht zulässig.

Garantiefristen – Beginnen der Regel mit der Abnahme Werkes. Somit die 2-jährige Rügefrist für offensichtliche Mängel sowie die 5-jährige Garantiefrist für verdeckte Mängel.

Die Prüfung und Abnahme eines Bauwerkes besteht rechtlich aus komplexen Vorgängen. Bauherren und Käufer tun gut dran, sich beim letzten Schritt zu ihrem Eigenheim beraten und unterstützen zu lassen.